KAPITEL III
VEREINFACHUNG SONSTIGER FÖRMLICHKEITEN BEI ÜBERSETZUNGEN
UND MEHRSPRACHIGE FORMULARE
Artikel 6
Vereinfachung sonstiger Förmlichkeiten bei Übersetzungen
(1) Eine Übersetzung darf nicht verlangt werden, wenn
a) die öffentliche Urkunde in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie vorgelegt wird, oder, falls es in dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem sie vorgelegt wird, oder in einer beliebigen anderen Sprache, die der Mitgliedstaat ausdrücklich akzeptiert hat, abgefasst ist oder
b) der öffentlichen Urkunde über Geburt, über die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, über Tod, Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand), eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft), Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sowie Vorstrafenfreiheit gemäß den Vorgaben dieser Verordnung ein mehrsprachiges Formular beigefügt ist, sofern die Behörde, bei der die öffentliche Urkunde vorgelegt wird, der Auffassung ist, dass die Angaben in diesem mehrsprachigen Formular für die Bearbeitung der öffentlichen Urkunde ausreichen.
(2) Eine beglaubigte Übersetzung, die von einer Person angefertigt wurde, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats dazu qualifiziert ist, wird in allen Mitgliedstaaten angenommen.
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